Rechtsmittel · Stand 14.10.2026
Einsprache erheben: Frist, Form und die häufigsten Fälle
Mit einer Einsprache wehren Sie sich als Erstes gegen einen Entscheid. Wie lange Sie Zeit haben und was hineingehört, hängt davon ab, wogegen Sie sich wehren. Hier lesen Sie die häufigsten Fälle in der Schweiz.
Die Kurzantwort
- Strafbefehl: Einsprache innert 10 Tagen, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ein Strafbefehl ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft in einfachen Fällen, ohne Gerichtsverhandlung.
- Sozialversicherung (zum Beispiel IV, Unfallversicherung, Krankenkasse): Einsprache innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
- Bundessteuer: Einsprache innert 30 Tagen bei der Veranlagungsbehörde (Art. 132 DBG). Bei den Kantonssteuern gilt das kantonale Verfahren.
- Immer: Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Entscheid. Dort steht, wie Sie sich wehren können, wie lange Sie Zeit haben und wo Sie es einreichen. Sie geht dem Text auf dieser Seite vor. Das Fristende rechnen Sie mit dem Fristenrechner.
Die Fälle
Einsprache gegen den Strafbefehl
Gegen den Strafbefehl können Sie innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Begründen müssen Sie die Einsprache nicht (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl endgültig und gilt wie ein Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).
Einsprache bei Sozialversicherungen (ATSG)
Gegen Entscheide von Sozialversicherern können Sie innert 30 Tagen bei der Stelle, die entschieden hat, Einsprache erheben. Ausgenommen sind Entscheide, die nur den Ablauf des Verfahrens regeln (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren kostet nichts. Ihre eigenen Kosten, zum Beispiel für eine Anwältin, erhalten Sie in der Regel nicht ersetzt (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Der Einspracheentscheid muss innert angemessener Zeit ergehen, begründet sein und sagen, wie Sie sich weiter wehren können (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Einsprache gegen die Steuerveranlagung
Bei der direkten Bundessteuer haben Sie 30 Tage ab Zustellung Zeit. Sie reichen die Einsprache schriftlich bei der Veranlagungsbehörde ein (Art. 132 Abs. 1 DBG). Das ist die Stelle, die entscheidet, wie viel Steuern Sie zahlen. Auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt in der Regel dieselbe Frist von 30 Tagen. Das Verfahren und allfällige Besonderheiten regelt der Kanton: Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung.
Einsprache, Rekurs oder Beschwerde?
Wie das Rechtsmittel heisst, hängt vom Verfahren und vom Kanton ab. Es heisst zum Beispiel Einsprache, Rekurs oder Beschwerde. Entscheidend ist die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Entscheid. Sie nennt das Rechtsmittel, die Frist und die Stelle, an die Sie sich wenden. Fehlt sie, melden Sie sich sofort bei der Behörde.
Das gehört dazu
Eine gute Einsprache in fünf Schritten
- Frist sichern. Rechnen Sie das Fristende mit dem Fristenrechner und reichen Sie früher ein.
- Akten kennen. Verlangen Sie die Akten, bevor Sie die Einsprache schreiben, und prüfen Sie, ob alles vorliegt.
- Anträge nennen. Sagen Sie, was Sie wollen. Zum Beispiel: Der Entscheid soll aufgehoben oder geändert werden, oder die Behörde soll neu entscheiden.
- Begründen, wo es verlangt ist. Bei der Einsprache gegen den Strafbefehl ist das für die beschuldigte Person nicht nötig.
- Versand belegen. Senden Sie die Einsprache schriftlich, per A-Post Plus oder Einschreiben. Bewahren Sie Quittung der Post, Sendungsnummer samt Sendungsverfolgung und eine Kopie mit Beilagen auf.
Die Akten sind der Anfang
Wer eine Einsprache schreibt, ohne die Akten zu kennen, schreibt im Blindflug. Er weiss nicht, worauf sich die Behörde stützt. Mit unserem Brief verlangen Sie Akteneinsicht und Datenauskunft in einem Schreiben, auch die internen Akten. Beachten Sie: Das Gesuch hält eine laufende Frist nicht an.
Die Behörde reagiert nicht?
Bleibt Ihre Einsprache liegen oder bekommen Sie keinen förmlichen Entscheid (eine Verfügung), können Sie etwas dagegen tun. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie vorgehen.
Leitfaden: Wenn Behörden nur schreiben, handeln oder schweigen, statt zu verfügen
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Einsprache?
Das kommt auf das Verfahren an: beim Strafbefehl 10 Tage, bei Sozialversicherungen und der Bundessteuer 30 Tage. Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid.
Muss ich eine Einsprache begründen?
Beim Strafbefehl muss die beschuldigte Person ihre Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). In anderen Verfahren ist eine kurze Begründung empfehlenswert. Prüfen Sie die Rechtsmittelbelehrung.
Kostet eine Einsprache etwas?
Das Einspracheverfahren bei Sozialversicherungen ist kostenlos (Art. 52 Abs. 3 ATSG). In anderen Verfahren hängt es vom Verfahren und vom Kanton ab.
Was passiert, wenn ich keine Einsprache erhebe?
Der Entscheid wird rechtskräftig. Beim Strafbefehl wird er ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Wo reiche ich die Einsprache ein?
Beim Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft, bei Sozialversicherungen bei der verfügenden Stelle, bei der Bundessteuer bei der Veranlagungsbehörde. In der Rechtsmittelbelehrung steht die richtige Stelle.
Was muss eine Einsprache enthalten?
Schriftlich, mit Datum und Unterschrift: wer Sie sind, gegen welche Verfügung oder welchen Strafbefehl Sie sich wehren (Datum, Nummer) und der Satz, dass Sie Einsprache erheben. Beim Strafbefehl braucht es keine Begründung (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei Sozialversicherungen müssen Sie sagen, was Sie wollen, und es kurz begründen (Art. 52 ATSG). Bei der Steuerveranlagung genügt die Einsprache ohne Begründung, nur gegen eine Ermessensveranlagung müssen Sie die Unrichtigkeit nachweisen (Art. 132 DBG).
Ist die Einsprache ein Rechtsmittel?
Sie ist der erste Schritt und geht an die Stelle, die entschieden hat, nicht an eine übergeordnete Instanz. Diese Stelle prüft ihren Entscheid nochmals und erlässt einen Einspracheentscheid. Erst dagegen führt der Weg weiter an ein Gericht, zum Beispiel mit Beschwerde (Art. 56 ATSG, Art. 140 DBG). Ohne Einsprache ist dieser Weg verbaut.
Was passiert nach der Einsprache gegen einen Strafbefehl?
Die Staatsanwaltschaft nimmt die nötigen Beweise ab und entscheidet dann: Sie hält am Strafbefehl fest und überweist ihn als Anklage ans Gericht, sie erlässt einen neuen Strafbefehl, oder sie stellt das Verfahren ein (Art. 355 StPO). Wichtig: Bleiben Sie einer Einvernahme unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).
Wer darf Einsprache erheben?
Beim Strafbefehl die beschuldigte Person und weitere Betroffene wie die Privatklägerschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO). Bei Verfügungen der Sozialversicherungen und Steuerbehörden die Adressatin oder der Adressat der Verfügung und wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung hat (Art. 52 und 59 ATSG).
Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.