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Schuldbetreibung und Konkurs · Stand 14.10.2026

SchKG einfach erklärt: Betreibung, Rechtsvorschlag, Konkurs und Ihre Rechte

Das SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) ist das Gesetz, das regelt, wie jemand sein Geld einfordern kann, wenn der andere nicht zahlt. Hier lesen Sie verständlich, wie eine Betreibung abläuft, welche Fristen gelten und welche Rechte Sie als Schuldner haben.

Die Kurzantwort

  • Sie haben 10 Tage Zeit, einem Zahlungsbefehl zu widersprechen. Der Zahlungsbefehl ist das Schreiben des Betreibungsamts, das Sie zum Zahlen auffordert. Ihren Widerspruch nennt man Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Er stoppt die Betreibung (Art. 78 SchKG).
  • Als Betroffener haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Protokolle und Register des Betreibungsamts (Art. 8a SchKG).
  • Sie können verlangen, dass der Gläubiger seine Beweismittel beim Betreibungsamt vorlegt (Art. 73 SchKG).
  • Sind Sie mit einem Entscheid des Amts nicht einverstanden, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 17 SchKG). Das ist die Stelle, die die Betreibungsämter beaufsichtigt.

Der Ablauf

So läuft eine Betreibung ab

  1. Der Gläubiger stellt das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt. Das Amt stellt Ihnen einen Zahlungsbefehl zu.
  2. Sie haben zehn Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben, mündlich oder schriftlich, ohne Begründung (Art. 74 und 75 SchKG). Berechnen Sie das Fristende mit dem Fristenrechner.
  3. Mit dem Rechtsvorschlag ruht die Betreibung. Der Gläubiger, also wer Geld zu bekommen meint, muss nun beweisen, dass es ihm zusteht. Das geschieht vor Gericht oder in einem Verfahren der Verwaltung. Erst mit einem vollstreckbaren Entscheid, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, darf er weitermachen (Art. 79 SchKG).
  4. Haben Sie keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beantragen, dass die Betreibung weitergeht (Fortsetzungsbegehren). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung. Während eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags steht diese Frist still (Art. 88 SchKG).

Ausführlich: Rechtsvorschlag erheben: Frist, Vorgehen und Muster. Für die Fristberechnung gelten im Betreibungsverfahren die Regeln der ZPO (Art. 31 SchKG). Senden Sie jede Eingabe an das Amt schriftlich und per A-Post Plus oder Einschreiben, und bewahren Sie Quittung, Sendungsnummer und eine Kopie auf.

Ihre Rechte

Was Sie als Schuldner verlangen können

Einsicht in die Akten

Wer einen guten Grund nennen kann, darf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und Auszüge verlangen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Als Betroffener haben Sie ausserdem Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV).

Die Beweismittel des Gläubigers

Sie können jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel zusammen mit einer Übersicht über alle fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen (Art. 73 SchKG).

Beschwerde

Gegen jeden Entscheid eines Betreibungs- oder Konkursamts können Sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, innert zehn Tagen, nachdem Sie davon erfahren haben. Wenn das Amt nicht handelt oder sich Zeit lässt (Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), können Sie jederzeit Beschwerde führen (Art. 17 SchKG).

Schutz in den Betreibungsferien

In den Betreibungsferien darf das Amt keine Betreibungsschritte vornehmen. Sie dauern sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli (Art. 56 SchKG). Endet eine Frist in dieser Zeit, verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach den Ferien (Art. 63 SchKG). Lassen Sie sich das Fristende vom Betreibungsamt bestätigen.

Akteneinsicht im Betreibungs- und Konkursverfahren

Mit unseren SchKG-Briefen verlangen Sie Akteneinsicht beim Betreibungsamt, beim Konkursamt oder beim Gericht, mit den richtigen Gesetzesverweisen.

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Fristen

Die wichtigsten Fristen im Betreibungs- und Konkursverfahren

Die Fristen im SchKG können Sie nicht mit einem Vertrag ändern (Art. 33 Abs. 1 SchKG). Für Berechnung, Einhaltung und Lauf gelten die Regeln der ZPO, soweit das SchKG nichts anderes sagt (Art. 31 SchKG). Berechnen Sie Ihr Fristende mit dem Fristenrechner.

FristDauerNormBeginn
Rechtsvorschlag10 TageArt. 74 SchKGZustellung des Zahlungsbefehls
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde10 TageArt. 17 Abs. 2 SchKGKenntnis der Verfügung (Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung: jederzeit, Abs. 3)
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid10 TageArt. 321 Abs. 2 ZPOZustellung des Entscheids
Aberkennungsklage20 TageArt. 83 Abs. 2 SchKGNach der provisorischen Rechtsöffnung
Fortsetzungsbegehrenfrühestens 20 Tage, Recht erlischt nach 1 JahrArt. 88 SchKGZustellung des Zahlungsbefehls
Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens20 TageArt. 265a Abs. 4 SchKGEröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag
Rückforderungsklage1 JahrArt. 86 Abs. 1 SchKGZahlung der Nichtschuld
Kollokationsklage20 TageArt. 148 Abs. 1 SchKGEmpfang des Auszugs
Beschwerde gegen die Konkurseröffnung10 TageArt. 174 Abs. 1 SchKGEröffnung des Entscheids
Einsprache gegen den Arrestbefehl10 TageArt. 278 Abs. 1 SchKGKenntnis von der Anordnung
Wiederherstellung einer versäumten Fristgleiche Frist wie die versäumteArt. 33 Abs. 4 SchKGWegfall des unverschuldeten Hindernisses

Kurz erklärt: Mit der Aberkennungsklage wehren Sie sich vor Gericht gegen eine Forderung, nachdem das Gericht Ihren Rechtsvorschlag vorläufig beseitigt hat. Mit der Kollokationsklage wehren Sie sich im Konkurs gegen den Plan, der festlegt, welche Forderungen zugelassen werden. Mit der Rückforderungsklage verlangen Sie Geld zurück, das Sie bezahlt haben, obwohl Sie es nicht schuldeten.

Betreibungsferien, Gerichtsferien und Rechtsstillstand

Betreibungsferien und Rechtsstillstand lassen die Frist weiterlaufen. Endet die Frist aber in dieser Zeit, verlängert sie sich bis zum dritten Tag danach. Samstag, Sonntag und Feiertage zählen dabei nicht mit (Art. 63 SchKG). Für Klagen vor Gericht nach dem SchKG gelten nur die Gerichtsferien der ZPO, für die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht (Art. 56 Abs. 2 SchKG, Art. 145 Abs. 4 ZPO). In schnellen Verfahren, etwa bei Rechtsöffnung, Konkurseröffnung und Arrest, stehen Fristen nie still (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Senden Sie jede Eingabe schriftlich und per A-Post Plus oder Einschreiben und bewahren Sie Quittung, Sendungsnummer und Kopie auf. Der Rechner und diese Übersicht sind eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung; für falsch berechnete Fristen übernimmt PrivatOffice.ch, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.

Verlustschein und Konkurs

Konkurs und der Sonderfall «neues Vermögen»

Geht jemand in Konkurs und reicht das Geld nicht, erhält jeder Gläubiger für den offenen Rest einen Verlustschein. Das ist eine Bescheinigung über den offenen Betrag (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Aus einem Verlustschein darf man nur dann wieder betreiben, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Wer das bestreitet, muss es im Rechtsvorschlag ausdrücklich sagen (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das betrifft nur Schuldner, gegen die ein Konkurs durchgeführt wurde. Holen Sie dazu Rat ein.

Häufige Fragen

Was bedeutet SchKG?

SchKG ist die Abkürzung für das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1). Es regelt, wie Geldforderungen in der Schweiz zwangsweise durchgesetzt werden.

Wie lange habe ich Zeit für einen Rechtsvorschlag?

Zehn Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 SchKG). Rechnen Sie die Frist mit dem kostenlosen Fristenrechner.

Darf ich bei meinem Betreibungsamt Akteneinsicht verlangen?

Ja. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register einsehen und Auszüge verlangen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Als Betriebener haben Sie ein unmittelbares Interesse.

Kann ich vom Gläubiger Beweise verlangen?

Ja: Das Betreibungsamt fordert den Gläubiger auf Ihr Verlangen auf, die Beweismittel zur Einsicht beim Amt vorzulegen (Art. 73 SchKG). Das verlängert keine Frist.

Wer trägt die Kosten der Betreibung?

Der Schuldner trägt die Betreibungskosten, der Gläubiger muss sie vorschiessen (Art. 68 SchKG).

Was passiert, wenn das Betreibungsamt nicht reagiert?

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

Wie viele Mahnungen braucht es vor einer Betreibung?

Keine. Ein Gläubiger kann das Betreibungsbegehren ohne vorherige Mahnung stellen (Art. 67 SchKG). Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung besteht. Deshalb ist der Rechtsvorschlag so wichtig: Er zwingt den Gläubiger, seine Forderung vor Gericht zu belegen.

Wann gilt ein Zahlungsbefehl als zugestellt, wenn ich ihn nicht abhole?

Betreibungsurkunden werden persönlich übergeben, durch die Post oder das Betreibungsamt, notfalls durch die Polizei (Art. 64 und 72 SchKG). Anders als bei Gerichten gibt es beim Zahlungsbefehl keine Zustellfiktion nach sieben Tagen: Die Frist für den Rechtsvorschlag beginnt erst mit der tatsächlichen Zustellung. Holen Sie die Sendung trotzdem ab, denn das Amt stellt sonst auf anderem Weg zu, und Sie verlieren Zeit und Überblick.

Wann verjährt eine Betreibung?

Die Betreibung selbst erlischt, wenn der Gläubiger nicht innert eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung verlangt (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Forderung dahinter verjährt nach dem Obligationenrecht, in der Regel nach zehn Jahren (Art. 127 OR); jede Betreibung unterbricht diese Verjährung (Art. 135 OR). Ein Verlustschein verjährt zwanzig Jahre nach seiner Ausstellung (Art. 149a SchKG).

Wer kann meine Betreibungen einsehen?

Wer ein Interesse glaubhaft macht, zum Beispiel eine Vermieterin vor Abschluss eines Mietvertrags (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Der Auszug zeigt Betreibungen der letzten fünf Jahre (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Nicht mitgeteilt werden erloschene, zurückgezogene und auf Gesuch hin ausgeblendete Betreibungen (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Ihren eigenen Auszug können Sie jederzeit beim Betreibungsamt Ihres Wohnorts bestellen.

Was kostet eine Betreibung, und wer bezahlt sie?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG; die Gebühr für den Zahlungsbefehl hängt von der Höhe der Forderung ab (Art. 16 GebV SchKG). Der Gläubiger schiesst die Kosten vor (Art. 68 SchKG). Am Ende trägt sie die Schuldnerin oder der Schuldner, aber nur, wenn die Forderung tatsächlich besteht und die Betreibung durchgeht. Bei einer ungerechtfertigten Betreibung bleiben die Kosten beim Gläubiger.

Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext und die Angaben in Ihren Unterlagen.