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Betreibung · Stand 14.10.2026

Rechtsvorschlag erheben: Frist, Vorgehen und Muster

Sie haben einen Zahlungsbefehl erhalten (das Schreiben des Betreibungsamts, das Sie zum Zahlen auffordert) und sind mit der Forderung nicht einverstanden? Mit dem Rechtsvorschlag, Ihrem Widerspruch, stoppen Sie die Betreibung. Hier lesen Sie, wie lange Sie Zeit haben, wie es geht und was danach passiert.

Die Kurzantwort

  • Frist: Sie können den Rechtsvorschlag gleich dem Boten sagen, der Ihnen den Zahlungsbefehl bringt. Oder Sie melden ihn innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt (Art. 74 Abs. 1 SchKG).
  • Form: mündlich oder schriftlich. Eine Begründung ist nicht nötig (Art. 75 Abs. 1 SchKG).
  • Wirkung: Der Rechtsvorschlag stellt die Betreibung ein (Art. 78 Abs. 1 SchKG).
  • Fristende berechnen: mit dem kostenlosen Fristenrechner.

So geht es

Rechtsvorschlag in vier Schritten

  1. Zustelldatum feststellen. Massgebend ist das Datum, an dem Sie den Zahlungsbefehl erhalten haben. Es steht auf der Zustellbescheinigung. Die Frist beginnt am Tag danach.
  2. Frist rechnen. Zehn Tage ab dem Zustelltag. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Rechnen Sie das Fristende mit dem Fristenrechner nach und reichen Sie früher ein.
  3. Rechtsvorschlag erklären. Sagen Sie ihn gleich dem Boten, oder erklären Sie ihn mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt. Wir empfehlen die schriftliche Form, per A-Post Plus oder Einschreiben. So können Sie den Versand beweisen. Bewahren Sie die Quittung, die Sendungsnummer und eine Kopie des Briefs mit Beilagen auf. Schreiben Sie den Rechtsvorschlag auch auf den Zahlungsbefehl (Ort, Datum, Unterschrift) und füllen Sie das dort vorgesehene Formular aus. Legen Sie dem Brief an das Betreibungsamt eine Kopie des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk und eine Kopie des ausgefüllten Formulars bei. Das Original behalten Sie. Das Amt teilt den Rechtsvorschlag dem Gläubiger mit (Art. 76 SchKG).
  4. Bescheinigung verlangen. Lassen Sie sich bestätigen, dass Sie den Rechtsvorschlag erklärt haben. Das Amt muss das auf Wunsch kostenlos tun (Art. 74 Abs. 3 SchKG).
Zeichnung: Musterbrief Rechtsvorschlag von PrivatOffice.ch, Wanderpaar mit Zahlungsbefehl vor dem Schild «Wie erhebe ich richtig Rechtsvorschlag?»

Der Musterbrief für den Rechtsvorschlag

Ein Rechtsvorschlag ist schnell erklärt, aber er sollte vollständig sein. Unser Musterbrief enthält den Rechtsvorschlag, den Vermerk auf dem Zahlungsbefehl (mit Datum und Unterschrift), die Variante für einen nur teilweise bestrittenen Betrag und im selben Brief das Gesuch um Vorlage der Beweismittel beim Betreibungsamt (Art. 73 SchKG). Dazu eine Checkliste, die Anleitung zum Einreichen und der Weg zur umfassenden Akteneinsicht.

Musterbrief Rechtsvorschlag – CHF 20

Der Sonderfall «neues Vermögen»

Dieser Einwand betrifft nur Personen, für die nach einem Konkurs über sie persönlich (auch als Einzelunternehmer) ein Verlustschein ausgestellt wurde. Ein Verlustschein ist eine Bescheinigung über den Rest der Schulden. Daraus darf man nur dann erneut betreiben, wenn Sie zu neuem Vermögen gekommen sind (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Wollen Sie das bestreiten, schreiben Sie es ausdrücklich in den Rechtsvorschlag. Sonst können Sie den Einwand nicht mehr geltend machen (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag dann dem Richter vor, und Sie müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen (Art. 265a SchKG). Für alle anderen Betreibungen gilt das nicht. Haben Sie einen Verlustschein aus einem Konkurs, holen Sie Rat ein.

Und danach?

Was nach dem Rechtsvorschlag passiert

  • Die Betreibung ist eingestellt (Art. 78 Abs. 1 SchKG).
  • Der Gläubiger muss seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen. Er kann die Betreibung nur mit einem vollstreckbaren Entscheid fortsetzen, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG).
  • Das Fortsetzungsbegehren kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Sein Recht dazu erlischt ein Jahr nach der Zustellung, wobei diese Frist während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht (Art. 88 SchKG).
  • Gläubigerwechsel: Wechselt der Gläubiger während der Betreibung, können Sie noch nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Dafür haben Sie zehn Tage, nachdem Sie vom Wechsel erfahren haben. Sie schreiben ihn begründet an den Richter am Ort der Betreibung (Art. 77 SchKG).

Sie haben ein Recht auf Ihre Akten

Wer betrieben wird, kann beim Betreibungsamt die Protokolle und Register einsehen und Auszüge verlangen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ausserdem haben Sie als Betroffener Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Auskunft über die Daten, die das Amt über Sie führt. Verlangen Sie die Unterlagen zu Ihrer Betreibung: Wer sich gegen eine Forderung wehrt, muss wissen, worauf sie sich stützt und ob alles korrekt zugestellt wurde.

Für das Betreibungs- und Konkursverfahren haben wir drei SchKG-Briefe (Betreibungsamt, Konkursamt, Gericht). Für jede andere Behörde verlangen Sie mit unserem allgemeinen Brief Akteneinsicht und Datenauskunft in einem Schreiben, auch die internen Akten.

Akteneinsicht im SchKG-Verfahren – CHF 50   Allgemeiner Brief – CHF 50

Beweismittel gleich mit einverlangen

Das Gesetz gibt Ihnen ein Recht: Sie können jederzeit nach dem Beginn der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger seine Beweise für die Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegt. Dazu gehört eine Übersicht über alle fälligen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Stellen Sie dieses Gesuch am besten im selben Brief wie den Rechtsvorschlag, an das Betreibungsamt.

Wichtig: Diese Aufforderung ändert nichts an laufenden Fristen. Erheben Sie den Rechtsvorschlag also rechtzeitig und warten Sie nicht auf die Unterlagen. Legt der Gläubiger nichts oder zu spät vor, berücksichtigt das Gericht dies später bei den Prozesskosten (Art. 73 Abs. 2 SchKG). Die passende Formulierung steht im Musterbrief.

In den Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie 15. bis 31. Juli) darf das Amt keine Betreibungsschritte vornehmen. Endet Ihre Frist für den Rechtsvorschlag in dieser Zeit, kann sie sich verlängern (Art. 56 und 63 SchKG). Planen Sie lieber nicht damit, und lassen Sie sich das Fristende vom Betreibungsamt bestätigen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Rechtsvorschlag?

Zehn Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Sie können den Rechtsvorschlag auch sofort beim Überbringer erklären (Art. 74 SchKG).

Muss ich den Rechtsvorschlag begründen?

Nein. Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 SchKG).

Was kostet ein Rechtsvorschlag?

Die Bescheinigung der Erklärung ist auf Verlangen gebührenfrei (Art. 74 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten trägt grundsätzlich der Schuldner, der Gläubiger muss sie vorschiessen (Art. 68 SchKG). Wer sich dagegen wehrt, kann sie nicht durch den Rechtsvorschlag allein loswerden. Das Betreibungsamt gibt Auskunft zu den Gebühren.

Was passiert, wenn ich keinen Rechtsvorschlag erhebe?

Dann kann die Betreibung fortgesetzt werden. Der Gläubiger kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG).

Kann ich den Rechtsvorschlag auch mündlich erklären?

Ja, mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Mündlich heisst: persönlich beim Überbringer des Zahlungsbefehls oder beim Betreibungsamt. Wir empfehlen den schriftlichen Rechtsvorschlag, per A-Post Plus oder Einschreiben, weil Sie so den Versand beweisen. Erklären Sie ihn mündlich, verlangen Sie in jedem Fall eine Bescheinigung (Art. 74 Abs. 3 SchKG). Ob ein Amt eine telefonische Erklärung entgegennimmt, hängt vom Amt ab: Verlassen Sie sich nicht darauf.

Kann ich den Rechtsvorschlag per E-Mail erheben?

Elektronisch dürfen Sie dem Betreibungsamt nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur schreiben (Art. 33a SchKG). Das ist eine besonders sichere elektronische Unterschrift. Eine gewöhnliche E-Mail ist deshalb unsicher. Sicher ist ein unterschriebener Brief, per A-Post Plus oder Einschreiben, oder die mündliche Erklärung beim Amt mit Bescheinigung.

Ich habe die Frist verpasst. Was nun?

Ein verspäteter Rechtsvorschlag wird nicht einfach angenommen. Es gibt aber einen Weg: Hat Sie ein Hindernis abgehalten, an dem Sie keine Schuld trifft, können Sie bei der Aufsichtsbehörde oder beim zuständigen Gericht beantragen, dass die Frist wiederhergestellt wird. Dafür haben Sie ab dem Ende des Hindernisses gleich lange Zeit wie für die verpasste Frist, hier zehn Tage. Reichen Sie ein begründetes Gesuch ein und holen Sie den Rechtsvorschlag nach (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Ob Ihr Fall genügt, hängt vom Einzelfall ab. Holen Sie umgehend Rat ein.

Wie lange gilt die Betreibung nach einem Rechtsvorschlag?

Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren höchstens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags steht diese Frist still (Art. 88 Abs. 2 SchKG).

Gelten bei der Rechtsvorschlagsfrist Betreibungsferien?

Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie 15. bis 31. Juli), wird sie bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 56 und 63 SchKG). Lassen Sie sich das Fristende bestätigen.

Was bedeutet «Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens»?

Das betrifft nur Schuldner mit einem Verlustschein aus einem Konkurs über sie persönlich (auch als Einzelunternehmer). Sie können die Einrede erheben, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, müssen sie aber im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären und ihre Verhältnisse vor dem Richter darlegen (Art. 75 Abs. 2, Art. 265 und 265a SchKG).

Was ist ein Rechtsvorschlag?

Der Rechtsvorschlag ist Ihr Widerspruch gegen eine Betreibung. Sie erklären dem Betreibungsamt innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls, dass Sie die Forderung bestreiten (Art. 74 SchKG). Damit steht die Betreibung still. Eine Begründung ist nicht nötig, Kosten entstehen keine. Der Gläubiger muss dann vor Gericht zeigen, dass seine Forderung besteht.

Was passiert nach dem Rechtsvorschlag?

Die Betreibung steht still. Will der Gläubiger weitermachen, muss er beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 bis 82 SchKG) oder die Forderung einklagen (Art. 79 SchKG). Tut er innert eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls nichts, erlischt die Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Verlangen Sie in der Zwischenzeit die Beweismittel des Gläubigers (Art. 73 SchKG) und Einsicht in die Akten des Betreibungsamts.

Wer kann den Rechtsvorschlag beseitigen?

Nur das Gericht, auf Begehren des Gläubigers: durch definitive oder provisorische Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger ein Urteil oder eine Schuldanerkennung vorlegt (Art. 80 bis 82 SchKG), oder durch ein Urteil im ordentlichen Prozess (Art. 79 SchKG). Weder der Gläubiger noch das Betreibungsamt können Ihren Rechtsvorschlag selbst aufheben.

Wo erhebe ich den Rechtsvorschlag: beim Betreibungsamt oder beim Gläubiger?

Immer beim Betreibungsamt, das den Zahlungsbefehl zugestellt hat: mündlich oder schriftlich, sofort gegenüber der zustellenden Person oder innert zehn Tagen beim Amt (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Ein Brief an den Gläubiger ist kein Rechtsvorschlag und hält die Betreibung nicht auf.

Wann wird eine Betreibung mit Rechtsvorschlag für Dritte unsichtbar?

Drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls können Sie beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt wird. Das Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen; weist er nicht nach, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, erscheint die Betreibung nicht mehr im Auszug (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Das Gesuch ist formlos und schriftlich möglich.

Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Wortlaut des Gesetzes und die Angaben in Ihrem Zahlungsbefehl.