Fristen · Stand 14.10.2026
Gerichtsferien in der Schweiz: Daten und Wirkung auf Ihre Frist
Während der Gerichtsferien stehen viele Fristen still. Was heisst das, wann gelten sie, und wo gelten sie nicht? Mit den Daten für die nächsten Monate.
Die Kurzantwort
- Fristen stehen still, sie laufen in dieser Zeit nicht weiter (Art. 145 Abs. 1 ZPO): vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
- Nicht im Strafverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO), nicht im summarischen Verfahren (ein schnelles Verfahren für einfache oder dringende Fälle) und nicht in der Schlichtung (ein Einigungsversuch vor dem Prozess), Art. 145 Abs. 2 ZPO.
- Der Stillstand kann Ihre Frist verlängern. Planen Sie sicherheitshalber mit der kürzeren Frist und lassen Sie sich das Fristende bestätigen.
Die Daten
Gerichtsferien in den nächsten Monaten
| Zeitraum | Von | Bis und mit |
|---|---|---|
| Weihnachten und Neujahr 2026/27 | 18. Dezember 2026 | 2. Januar 2027 |
| Ostern 2027 (Ostersonntag: 28. März) | 21. März 2027 | 4. April 2027 |
| Sommer 2027 | 15. Juli 2027 | 15. August 2027 |
| Weihnachten und Neujahr 2027/28 | 18. Dezember 2027 | 2. Januar 2028 |
Die Osterferien hängen vom Datum des Ostersonntags ab. Diese Seite gibt das Gesetz in der Fassung vom 14.10.2026 wieder.
Wo sie gelten
Welche Verfahren Gerichtsferien kennen
| Verfahren | Stillstand? | Norm |
|---|---|---|
| Zivilverfahren (ZPO), ordentlich | Ja | Art. 145 Abs. 1 ZPO |
| Zivilverfahren, summarisch und Schlichtung | Nein | Art. 145 Abs. 2 ZPO |
| Strafverfahren (StPO) | Nein | Art. 89 Abs. 2 StPO |
| Verfahren bei Bundesbehörden (VwVG) | Ja, mit Ausnahmen | Art. 22a VwVG |
| Sozialversicherungen (ATSG) | Ja | Art. 38 Abs. 4 ATSG |
| Betreibung (SchKG) | Es gelten die Betreibungsferien. Fristen laufen weiter, werden aber verlängert, wenn sie in die Ferien fallen. | Art. 56 und 63 SchKG |
In den Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie 15. bis 31. Juli) darf das Amt keine Betreibungsschritte vornehmen (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Endet eine Frist in dieser Zeit, verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach den Ferien (Art. 63 SchKG). Für Klagen vor Gericht nach dem SchKG gilt nur der Stillstand nach der ZPO (Art. 56 Abs. 2 SchKG).
Kantonale Verfahren (Verwaltungs-, Steuer- und Baurecht) folgen dem kantonalen Recht. Dort können andere Regeln gelten.
Beispiel
So wirkt der Stillstand auf eine Frist
Ein Entscheid im normalen Zivilverfahren wird am Montag, 28. Juni 2027 zugestellt. Dagegen können Sie Berufung einlegen (ein Rechtsmittel gegen ein Urteil). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am 29. Juni und endet ohne Stillstand am Mittwoch, 28. Juli 2027. Mit dem Stillstand vom 15. Juli bis 15. August würde sich das Ende auf Montag, 30. August 2027 verschieben.
Planen Sie mit dem 28. Juli, oder lassen Sie sich das Fristende vom Gericht bestätigen. Im summarischen Verfahren (10 Tage) gibt es keinen Stillstand. Dort wäre das Ende am 8. Juli 2027.
Unseren Fristenrechner nutzen Sie dafür kostenlos. Er zeigt immer die Standardfrist und weist auf die Gerichtsferien hin.
Häufige Fragen
Wann sind Gerichtsferien in der Schweiz?
Im Zivil- und Verwaltungsverfahren: vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 ZPO).
Was bedeutet «Fristen stehen still»?
Die Tage der Ferienzeit werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist läuft nach den Ferien weiter, und das Fristende verschiebt sich entsprechend.
Gelten Gerichtsferien im Strafverfahren?
Nein. Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).
Gelten Gerichtsferien für den Rechtsvorschlag?
Beim Rechtsvorschlag, also dem Widerspruch gegen eine Betreibung, gelten die Betreibungsferien. Fällt das Ende der Frist in diese Zeit, verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach den Ferien (Art. 63 SchKG). Lassen Sie sich das Fristende bestätigen.
Kann ich mich auf die Gerichtsferien verlassen?
Nein, verlassen Sie sich besser nicht darauf. Ob und wie die Gerichtsferien Ihre Frist verlängern, hängt vom Verfahren ab. Planen Sie mit der kürzeren Frist und lassen Sie sich das Fristende bestätigen.
Wann sind die Gerichtsferien 2026 in der Schweiz?
Nach der Zivilprozessordnung: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, also 29. März bis 12. April 2026; vom 15. Juli bis und mit 15. August 2026; vom 18. Dezember 2026 bis und mit 2. Januar 2027 (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Für Verfahren beim Bund gelten dieselben Zeiträume (Art. 22a VwVG).
Wann gelten die Gerichtsferien nicht?
Nicht im Schlichtungsverfahren und nicht im summarischen Verfahren, also zum Beispiel nicht bei der Rechtsöffnung (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Nicht im Strafverfahren (Art. 89 StPO). Nicht für die Fristen des Betreibungsrechts, dort gelten die Betreibungsferien (Art. 56 und 63 SchKG). Und nicht für die Frist des Rechtsvorschlags. Im Zweifel rechnen Sie mit der kürzeren Frist.
Wie lange dauern die Gerichtsferien?
Fünfzehn Tage um Ostern, 32 Tage im Sommer und 16 Tage um den Jahreswechsel. Während dieser Zeit steht die Frist still; sie läuft vorher und nachher weiter. Eine Frist, die in den Ferien beginnen würde, beginnt am ersten Tag danach zu laufen.
Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Entscheid.