Akteneinsicht und Transparenz
Fichenaffäre einfach erklärt – und was der Staat heute über Sie weiss
Wer nicht weiss, was der Staat über ihn weiss, kann sich nicht wehren. Eine Demokratie lebt davon, dass der Staat für seine Bürgerinnen und Bürger durchschaubar ist. Nicht umgekehrt.
Von privatoffice.ch · veröffentlicht am · aktualisiert am · Quellen geprüft am 27. Oktober 2026
Die Kurzantwort
Die Fichenaffäre von 1989: Bundespolizei und kantonale Polizeistellen hatten Hunderttausende Karteikarten (Fichen) über Personen und Organisationen angelegt, meist ohne deren Wissen. Die Folgen waren das Recht auf Einsicht in die eigene Fiche, das Datenschutzgesetz und die Regeln, nach denen Sie heute Auskunft über Ihre Daten verlangen können (Art. 25 DSG).
1989 erfuhr die Schweiz, wie weit das auseinanderklaffen kann, und zwar durch Zufall.
Geschichte
Die Fichenaffäre in fünf Punkten
- Was Während des Kalten Kriegs legten die Bundespolizei und kantonale Polizeistellen Karteikarten an, sogenannte Fichen, über Bürgerinnen, Bürger und Organisationen.
- Wie viele Rund 900'000 Fichen über Personen und Organisationen (swissinfo). Das Bundesarchiv spricht von «hunderttausenden Personen und Organisationen».
- Worüber Oft Belanglosigkeiten und blosse Verdächtigungen, die niemand auf ihre Richtigkeit geprüft hatte. Die Angaben stammten von Sicherheitsdiensten, Verwaltungsangestellten und Informanten.
- Aufgedeckt Am 22. November 1989 legte eine Untersuchungskommission des Parlaments (PUK) ihren Bericht vor (Bundesarchiv, Bundesblatt 1990 I 637).
- Reaktion Über 300'000 Menschen verlangten Einsicht in ihre Fiche. Am 3. März 1990 demonstrierten in Bern rund 30'000 Menschen gegen den «Schnüffelstaat».
Wie die Fichenaffäre aufflog: durch Zufall
Eigentlich ging es um etwas ganz anderes. Die damalige Justizministerin Elisabeth Kopp trat zurück, nachdem sie ihren Mann telefonisch vor Ermittlungen gewarnt hatte. Das Parlament setzte eine Untersuchungskommission (PUK) ein. Sie sollte dieses Telefonat klären und die Amtsführung von Justizdepartement, Bundesanwaltschaft und Bundespolizei prüfen. Bei einer Sitzung in den Räumen der Bundespolizei schauten einige Mitglieder in einer Pause in Schränke und fanden eine grosse, nach dem Alphabet geordnete Kartei. So schildert es die Grundrechtsaktivistin Catherine Weber (watson/sda, 18. November 2019).
Was danach geschah
Die Einsicht in die Fichen musste erst erkämpft werden. Der Bund setzte eine Person ein, die sich um die Akten des Staatsschutzes kümmerte. Der Staatsschutz ist die Arbeit der Behörden für die innere Sicherheit. Die Akten kamen später ins Bundesarchiv. 1993 trat das erste Datenschutzgesetz des Bundes in Kraft. Seither hat jede Person das Recht zu erfahren, welche Daten über sie bearbeitet werden.
Zeitleiste
Von der Fichenaffäre bis heute
Was seit 1989 geschah, in fünf Schritten.
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Eine Untersuchungskommission des Parlaments (PUK) legt ihren Bericht vor und deckt die Fichen auf.
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Das Volk lehnt die Volksinitiative «S.o.S. – Schweiz ohne Schnüffelpolizei» mit 75,4 Prozent Nein ab. Sie wollte die politische Polizei abschaffen. Der Bundesrat hatte ihr ein neues Staatsschutzgesetz gegenübergestellt, das die Informationsbeschaffung der Polizei einschränkt und das Sammeln von Daten über legale politische Aktivitäten verbietet. Es trat am 1. Juli 1998 in Kraft.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt im Fall Amann gegen die Schweiz einstimmig fest: Die Schweiz hat das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) verletzt. Der Beschwerdeführer, ein Geschäftsmann, hatte 1990 nach der Fichenaffäre Einsicht in seine Fiche verlangt. Sie ging auf ein abgehörtes Telefonat von 1981 zurück, in dem eine Frau der sowjetischen Botschaft in Bern bei ihm ein Gerät bestellt hatte. Weder das Abhören noch das Anlegen und Aufbewahren der Fiche hatten eine ausreichend klare gesetzliche Grundlage.
Urteil der Grossen Kammer, Strassburg (HUDOC, Englisch)
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Die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments legt ihren Bericht zur Staatsschutz-Datenbank ISIS vor. Sie hatte 1994 die Fichenkarteien abgelöst. In der Datenbank waren rund 200'000 Personen und Drittpersonen registriert (Drittpersonen: Personen, die im Zusammenhang mit anderen erfasst wurden). Beim grössten Teil fehlten die vorgeschriebenen Überprüfungen, und bei der Mehrheit der rund 80'000 Drittpersonen entsprach die Speicherung nicht den rechtlichen Vorgaben.
Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation vom 21. Juni 2010 (Bundesblatt 2010, S. 7665 ff., Zusammenfassung S. 7666)
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Das Volk nimmt das neue Nachrichtendienstgesetz mit rund 65 Prozent Ja an (1'459'068 Ja gegen 768'065 Nein). Es sieht auch das besondere Auskunftsrecht beim Nachrichtendienst vor.
Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Abstimmung (Bundesblatt 2017, S. 371)
Praxis
Fiche einsehen: So geht es heute
Die Staatsschutzfichen und -dossiers von damals liegen im Schweizerischen Bundesarchiv in Bern. Ihre eigene Fiche können Sie dort weiterhin einsehen:
- Schriftliches Gesuch über den Online-Zugang des Bundesarchivs
- Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beilegen
- Die Akten sind 50 Jahre lang gesperrt (Schutzfrist). Sie können aber schon früher Einsicht verlangen, mit einem schriftlichen Gesuch.
- Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.
- Danach sehen Sie die Unterlagen im Lesesaal des Bundesarchivs ein.
Die Fiche verweist auf Dossiers. Sind diese noch gesperrt, brauchen Sie dafür ein weiteres Gesuch. Das Verfahren erklärt das Bundesarchiv auf der Seite Staatsschutzfichen und -dossiers: Einsichtsverfahren und praktische Hinweise.
Gegenwart
Nicht nur Geschichte
Heute sind die Regeln strenger. Ganz verschwunden ist das Problem nicht.
Die Aufsichtsbehörden stellten in den letzten Jahren mehrmals fest: Der Nachrichtendienst des Bundes, also der Geheimdienst, hatte mehr Daten gesammelt, als das Gesetz erlaubt. Die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments hielt Anfang 2020 fest, er habe Tausende nicht benötigte Zeitungsartikel, Agenturmeldungen und Texte von Internetseiten gesammelt (SRF). Medien sprachen von einem neuen Fichenskandal (Beobachter). Ein weiterer Fall: Die Cyber-Abteilung des Nachrichtendienstes holte von 2015 bis 2020 Daten, teils ohne die nötigen Bewilligungen (SRF).
Auskunftsrecht beim Nachrichtendienst
Auch beim Nachrichtendienst des Bundes können Sie verlangen, Auskunft über Ihre Daten zu erhalten. Es gelten aber Sonderregeln:
- Für einen Teil der Datenbanken gilt das normale Auskunftsrecht des Datenschutzgesetzes.
- Bei den Kerndatenbanken des Nachrichtendienstes darf er die Auskunft aufschieben, zum Beispiel wenn etwas geheim bleiben muss.
- Dann können Sie den Datenschutzbeauftragten des Bundes (EDÖB) bitten zu prüfen, ob Ihre Daten rechtmässig bearbeitet werden.
- Sobald nichts mehr geheim bleiben muss, erhalten Sie die Auskunft. Wer gar nicht erfasst ist, wird spätestens drei Jahre nach dem Gesuch informiert.
Grundlage ist Art. 63 des Nachrichtendienstgesetzes. Wie Sie das Gesuch stellen, erklärt der Nachrichtendienst auf der Seite Auskunftsrecht über Personendaten: schriftlich, mit einer Kopie Ihres Ausweises, kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen.
Alltag
Was Behörden heute über Sie wissen
Die meisten Daten liegen nicht beim Geheimdienst, sondern bei ganz gewöhnlichen Ämtern. Und dort entscheiden sie über Renten, Steuern, Bewilligungen und Familien.
Steueramt
Angaben von Arbeitgebern, Versicherungen, anderen Behörden und aus dem Ausland.
IV und Sozialversicherungen
Arztberichte, Gutachten, Abklärungen, interne Einschätzungen.
Sozialamt und KESB
Berichte, Meldungen von Dritten, Gesprächsnotizen.
Migrationsamt und Gemeinde
Registerdaten, Korrespondenz, Meldungen anderer Stellen.
Was davon über Sie gespeichert ist und was in Ihren Akten steht, erfahren Sie nur, wenn Sie fragen.
Ihre Rechte
Ihre drei Werkzeuge
1. Akteneinsicht
Wenn ein Verfahren läuft oder lief: Sie sehen alle Akten, die dafür erstellt oder beigezogen wurden. Was davon wichtig ist, entscheiden Sie, nicht die Behörde. Art. 29 Abs. 2 BV
2. Datenauskunft
Jederzeit und ohne Begründung: alle Daten, die eine Stelle über Sie bearbeitet, auch in Akten, die sie als «intern» führt. Kostenlos, in der Regel innert 30 Tagen. Art. 25 DSG bzw. kantonales Datenschutzgesetz
3. Öffentlichkeitsprinzip
Amtliche Dokumente sind grundsätzlich öffentlich. Sie dürfen sie einsehen, auch wenn es nicht um Ihre Person geht. Für den Bund gilt das Öffentlichkeitsgesetz, die Kantone haben eigene Gesetze.
Unser Brief für Akteneinsicht und Datenauskunft verbindet die ersten beiden Werkzeuge in einem Schreiben. So erhalten Sie die Verfahrensakten und alle Daten über Sie, auch die internen. Wo Sie gerade stehen und was als Nächstes zu tun ist, zeigt der Wegweiser. Läuft eine Frist, rechnen Sie sie zuerst mit dem Fristenrechner.
FAQ
Häufige Fragen
Was war die Fichenaffäre?
Ein Skandal von 1989: Eine parlamentarische Untersuchung deckte auf, dass die Bundespolizei und kantonale Polizeistellen während des Kalten Kriegs rund 900'000 Fichen über Personen und Organisationen angelegt hatten, oft mit belanglosen oder ungeprüften Angaben. Das Bundesarchiv beschreibt die Geschichte auf der Seite Die politische Polizei und der Staatsschutz in der Schweiz.
Wann war die Fichenaffäre?
1989. Am 22. November 1989 legte die Untersuchungskommission des Parlaments (PUK) ihren Bericht vor und deckte die Fichen auf. 1990 verlangten über 300'000 Menschen Einsicht in ihre Fiche. Fichenaffäre und Fichenskandal bezeichnen dasselbe Ereignis. Eine Zeitleiste bis 2016 steht weiter oben auf dieser Seite.
Was ist eine Fiche?
Eine Fiche ist eine Karteikarte. Die Bundespolizei und kantonale Polizeistellen legten solche Karten über Personen und Organisationen an und notierten, was sie über sie erfahren hatten, oft ohne Wissen der Betroffenen und ohne zu prüfen, ob es stimmte. Berühmt wurden die Fichen durch die Fichenaffäre von 1989.
Kann ich meine alte Fiche heute noch einsehen?
Ja. Die Fichen liegen im Schweizerischen Bundesarchiv. Sie stellen ein schriftliches Gesuch über den Online-Zugang des Bundesarchivs und legen eine Kopie Ihres Ausweises bei. Die Bearbeitung dauert meist vier bis sechs Wochen. Alle Schritte erklärt das Bundesarchiv auf der Seite Staatsschutzfichen und -dossiers: Einsichtsverfahren.
Was weiss der Nachrichtendienst über mich?
Das erfahren Sie mit einem Auskunftsgesuch beim Nachrichtendienst des Bundes. Der Nachrichtendienst erklärt das Vorgehen samt Musterbrief auf der Seite Auskunftsrecht über Personendaten. Bei bestimmten Systemen darf er die Antwort aufschieben (Art. 63 NDG). Dann können Sie den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten prüfen lassen, ob Ihre Daten rechtmässig bearbeitet werden.
Wie lange dauert eine Auskunft nach dem Datenschutzgesetz?
In der Regel erhalten Sie die Auskunft innerhalb von 30 Tagen (Art. 25 Abs. 7 DSG). Sie ist kostenlos (Art. 25 Abs. 6 DSG), und Sie müssen Ihr Gesuch nicht begründen. Für die alten Fichen im Bundesarchiv nennt das Bundesarchiv eine Bearbeitungszeit von meist vier bis sechs Wochen.
Was weiss der Staat heute über mich?
Das lässt sich nicht an einer Stelle abfragen. Jede Behörde führt ihre eigenen Akten: Steueramt, IV, Sozialamt, Gemeinde, Migrationsamt. Fragen Sie dort, wo Sie mit einem Amt zu tun haben, mit einem Gesuch um Akteneinsicht und Datenauskunft.
Darf eine Behörde Daten über mich sammeln, wenn kein Gesetz es erlaubt?
Nein. Wer in Ihre Privatsphäre eingreift, braucht eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse und muss verhältnismässig handeln (Art. 36 BV). Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 34 Abs. 1 DSG). Sie haben Anspruch auf Schutz vor Missbrauch Ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV). Kantone und Gemeinden haben eigene Datenschutzgesetze.
Was sagte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Fiche?
Im Fall Amann gegen die Schweiz (Urteil vom 16. Februar 2000) stellte der Gerichtshof einstimmig fest: Das Abhören eines Telefonats und das Anlegen und Aufbewahren einer Fiche verletzten das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK). Das Schweizer Recht regelte nicht klar genug, was die Behörden durften. Das Urteil liegt bei HUDOC auf Englisch vor.
Wie lasse ich falsche oder rechtswidrig gespeicherte Daten berichtigen oder löschen?
Bei einem Bundesorgan können Sie verlangen, dass es die Daten berichtigt, löscht oder vernichtet, die rechtswidrige Bearbeitung unterlässt oder die Widerrechtlichkeit feststellt (Art. 41 DSG). Lässt sich die Richtigkeit nicht klären, bringt es einen Bestreitungsvermerk an. Beim Nachrichtendienst gelten für die Auskunft Sonderregeln (siehe oben), bei kantonalen Stellen das kantonale Datenschutzgesetz.
Brauche ich dafür einen Anwalt?
Nein. Akteneinsicht und Datenauskunft kann jede Person selbst verlangen. Ein klar formulierter Brief genügt.
Quellen
Quellen und weiterführende Links
Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf den folgenden amtlichen Quellen und Medienberichten. Geprüft am 27. Oktober 2026.
Amtliche Quellen
- Schweizerisches Bundesarchiv: Staatsschutzfichen und -dossiers, Einsichtsverfahren und praktische Hinweise
- Schweizerisches Bundesarchiv: Online-Zugang (hier stellen Sie das Einsichtsgesuch)
- Schweizerisches Bundesarchiv: Die politische Polizei und der Staatsschutz in der Schweiz (mit dem Nachweis des PUK-Berichts vom 22. November 1989, Bundesblatt 1990 I 637)
- Ergänzungsbericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission EJPD vom 29. Mai 1990 (PDF, Parlament)
- Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte: Datenbearbeitung im Staatsschutzinformationssystem ISIS, Bericht vom 21. Juni 2010 (Bundesblatt 2010, S. 7665 ff.)
- Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 25. September 2016 (Nachrichtendienstgesetz, Bundesblatt 2017, S. 371)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Grosse Kammer): Urteil Amann gegen die Schweiz vom 16. Februar 2000, Beschwerde Nr. 27798/95 (HUDOC, Englisch)
- Nachrichtendienst des Bundes: Auskunftsrecht über Personendaten
- Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121), Art. 63 und 64
- Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), Art. 25, 34 und 41
- Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 13, 29 und 36
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), Art. 8
- Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3)
Berichte der Medien und Dokumentation
- watson/sda, 18. November 2019: Vor 30 Jahren flog die Fichenaffäre auf – durch Zufall
- swissinfo, 22. November 2019: Ignoranz als Staatsschutz?
- SRF, 21. November 2014: Fichenskandal: Als Eltern ihre Kinder bespitzelten
- SRF, 30. Januar 2020: Mehr als Gesetz erlaubt: Nachrichtendienst geht beim Datensammeln zu weit
- SRF, 3. April 2024: Cyber-Skandal: So schwer tut sich der NDB
- Beobachter, 7. Juni 2022: Fichenskandal: So verlangen Sie Einsicht in Ihre Daten
- Swissvotes, Universität Bern: Volksinitiative «S.o.S. – Schweiz ohne Schnüffelpolizei», Abstimmung vom 7. Juni 1998
- fichen.ch: dreiteilige Web-Dokumentation mit Audio-Interviews zur Vorgeschichte, zur Affäre und zu den Nachwirkungen (Bachelorprojekt der ZHdK zum 30. Jahrestag)
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