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SchKG-Briefe · CHF 50

Akteneinsicht im Betreibungs- und Konkursverfahren (SchKG)

Sie werden betrieben, sind von einem Konkurs betroffen oder haben ein Rechtsöffnungsverfahren? Dort entscheidet das Gericht, ob eine Betreibung trotz Ihres Widerspruchs weitergehen darf. Sie wollen wissen, was das Amt oder das Gericht über Sie hat? Mit diesen drei Briefen verlangen Sie Einsicht in die Akten. Die richtigen Artikel aus dem SchKG sind schon eingesetzt.

Zeichnung: SchKG-Briefe von PrivatOffice.ch, ein Bürger legt am Betreibungs- und Konkursamt sein Gesuch um Akteneinsicht vor, die Akten sind im Schrank angekettet

Die Kurzantwort

Als betriebene Person dürfen Sie beim Betreibungsamt die Akten Ihrer Betreibung einsehen (Art. 8a SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV), beim Konkursamt die Protokolle und Register, beim Gericht die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 53 ZPO). Drei Briefe stellen diese Gesuche; dazu Anleitung, Checkliste und der Weg der Beschwerde nach Art. 17 SchKG, wenn ein Amt schweigt. CHF 50.

SchKG-Briefe kaufen – CHF 50

Paketpreis: Im Paket kosten die drei Briefe CHF 50. Einzeln wären es je CHF 20, zusammen CHF 60. Sie sparen CHF 10.

Sie erhalten die Vorlagen als Word-Datei und als Seite zum Nachlesen, sofort nach der Zahlung.

Das ist enthalten

Drei Briefe für drei Lagen

Brief A: Betreibungsamt

Einsicht in die Akten zu Ihrer Betreibung: Antrag des Gläubigers auf Betreibung (Betreibungsbegehren), Zahlungsbefehl, Nachweise über die Zustellung, Vermerke und Aktennotizen (Art. 8a SchKG, Art. 29 BV). Als Schuldner verlangen Sie im gleichen Brief, dass das Amt den Gläubiger zur Vorlage seiner Beweismittel auffordert (Art. 73 SchKG).

Brief B: Konkursamt

Einsicht in die Protokolle, Register und Akten eines Konkursverfahrens. Im Brief begründen Sie kurz, warum Sie ein Interesse daran haben.

Brief C: Gericht

Sie bitten das Gericht um Einsicht in die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens und um Zeit, sich dazu zu äussern (Art. 53 ZPO).

Anleitung und Checkliste

Wie Sie vorgehen, was Sie tun, wenn die Stelle schweigt oder ablehnt (Beschwerde nach Art. 17 SchKG), und woran Sie denken sollten.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Akteneinsicht beim Betreibungsamt einen Grund?

Wer ein Interesse glaubhaft macht, darf Protokolle und Register einsehen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Als Person, die betrieben wird, haben Sie dieses Interesse ohne Weiteres, und als Partei des Verfahrens zusätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Brief nennt beides.

Hält die Akteneinsicht die Frist für den Rechtsvorschlag an?

Nein. Die zehn Tage laufen weiter (Art. 74 SchKG). Erheben Sie den Rechtsvorschlag zuerst, dann verlangen Sie die Akten. Den Rechtsvorschlag erledigen Sie mit unserem Musterbrief oder mündlich beim Amt.

Was tue ich, wenn das Amt nicht antwortet oder die Einsicht verweigert?

Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts können Sie innert zehn Tagen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde führen; bei Untätigkeit jederzeit (Art. 17 SchKG). Die Anleitung zeigt, wie Sie nachfassen und wie die Beschwerde aufgebaut ist.

Wichtig zu wissen

  • Die Briefe sind eine allgemeine Hilfe und keine Rechtsberatung. PrivatOffice.ch vertritt Sie nicht vor Behörden oder Gerichten.
  • Wenn Sie Einsicht verlangen, steht eine laufende Frist nicht still. Erheben Sie den Rechtsvorschlag, also Ihren Widerspruch gegen die Betreibung, rechtzeitig. Das Fristende rechnen Sie mit dem kostenlosen Fristenrechner.
  • Rechtsstand 25. Oktober 2026.
  • Kein Rückgaberecht, weil die Vorlagen sofort nach dem Kauf zugänglich sind (siehe AGB).

So können Sie bezahlen

  • TWINT
  • Karte (Visa, Mastercard, auch Debitkarten)
  • Apple Pay und Google Pay (je nach Gerät)

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